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title: "§ 17 PflAPrV — Benotung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflaprv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 17 PflAPrV — Benotung

Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten:







Erreichter

WertNoteNotendefinition

bis

unter 1,50sehr gut

(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis

unter 2,50gut

(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis

unter 3,50befriedigend

(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis

unter 4,50ausreichend

(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4,50 bis

unter 5,50mangelhaft

(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ab 5,50ungenügend

(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
