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title: "§ 42c PFAV — Zusammen einzureichende Formularteile"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pfav/42c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 42c PFAV — Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 28 bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

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— Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
