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title: "§ 5 PfandMeldeV — Einreichungsweg"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pfandmeldev/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandmeldev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PfandMeldeV — Einreichungsweg

Für die Meldung ist ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum elektronischen Einreichungsweg und zu den zu verwendenden Datenformaten veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf ihrer Internetseite.

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— Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandmeldev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
