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title: "§ 2 PfandMeldeV — Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pfandmeldev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pfandmeldev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PfandMeldeV — Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen

(1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.

(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.

(3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.

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— Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pfandmeldev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
