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title: "§ 1 PersVEntV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/persventv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/persventv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 PersVEntV

Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten 26 Euro monatlich.

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— Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/persventv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
