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title: "§ 2 PersBG — Stellenplan und Ämterbewertung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/persbg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/persbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PersBG — Stellenplan und Ämterbewertung

Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.

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— Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/persbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
