---
title: "§ 2 PersAnpassG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/persanpassg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/persanpassg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 2 PersAnpassG

Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

---

— Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/persanpassg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
