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title: "§ 10 PBefAusglV — Vorauszahlungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pbefausglv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefausglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 10 PBefAusglV — Vorauszahlungen

(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.

(2) und (3) (weggefallen)

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— Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefausglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
