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title: "§ 36d PAuswV — Abweichende Regelung für die eID-Karte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauswv/36d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 36d PAuswV — Abweichende Regelung für die eID-Karte

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.

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— Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
