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title: "§ 36b PAuswV — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauswv/36b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 36b PAuswV — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.

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— Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
