---
title: "§ 4 PAuswG — Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauswg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 4 PAuswG — Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.



den Ausweishersteller,

2.



den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,

3.



die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie

4.



den Sperrlistenbetreiberund macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

---

— Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
