---
title: "§ 21b PAuswG — Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauswg/21b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 21b PAuswG — Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter

(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

1.



durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

2.



die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.

---

— Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
