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title: "§ 18a PAuswG — Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauswg/18a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 18a PAuswG — Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden

(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.

(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt.

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— Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
