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title: "§ 1 PauschAV — Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pauschav/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauschav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 PauschAV — Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle

(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften.

(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

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— Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauschav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
