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title: "§ 6 PatAnwVV — Einsichtnahme in das Verzeichnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwvv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PatAnwVV — Einsichtnahme in das Verzeichnis

(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

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— Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
