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title: "§ 1 PatAnwVV — Gegenstand des Verzeichnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwvv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 PatAnwVV — Gegenstand des Verzeichnisses

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.



von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;

2.



von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1.



nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.



als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.

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— Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
