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title: "§ 97 PAO — Verjährung von Pflichtverletzungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwo/97"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 97 PAO — Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.



eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.



eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.



einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

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— Patentanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
