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title: "§ 92 PAO — Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwo/92"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 92 PAO — Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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— Patentanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
