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title: "§ 143 PAO — Bestellung einer Vertretung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwo/143"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 143 PAO — Bestellung einer Vertretung

(1) Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

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— Patentanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
