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title: "§ 75 PatAnwAPrV — Geltung weiterer Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwaprv/75"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 75 PatAnwAPrV — Geltung weiterer Vorschriften

(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.

(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

## Fußnoten

(+++ § 75 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)

(+++ § 75 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 2 F 2017-09-22 +++)

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
