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title: "§ 64 PatAnwAPrV — Verfügungen über das Darlehen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/patanwaprv/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 64 PatAnwAPrV — Verfügungen über das Darlehen

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.

## Fußnoten

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
