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title: "§ 29 PassV — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/passv_2007/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 29 PassV — Übergangsregelung

Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

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— Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
