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title: "§ 28 PassV — Ermäßigung und Befreiung von Gebühren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/passv_2007/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 28 PassV — Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

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— Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
