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title: "§ 8 ParlBG — Rückholrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/parlbg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 8 ParlBG — Rückholrecht

Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.

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— Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
