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title: "§ 6 ParlBG — Unterrichtungspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/parlbg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 ParlBG — Unterrichtungspflicht

(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.

(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.

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— Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
