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title: "§ 3 ParlBG — Antrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/parlbg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 ParlBG — Antrag

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

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den Einsatzauftrag,

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das Einsatzgebiet,

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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,

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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,

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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,

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die geplante Dauer des Einsatzes,

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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.

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— Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
