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title: "§ 3 PassG — Grenzübertritt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pa_g_1986/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PassG — Grenzübertritt

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

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— Passgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
