---
title: "§ 94 OWiG — Verrechnung von Teilbeträgen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/owig_1968/94"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 94 OWiG — Verrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

---

— Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
