---
title: "§ 108 OWiG — Rechtsbehelf und Vollstreckung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/owig_1968/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 108 OWiG — Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1.



selbständigen Kostenbescheid,

2.



Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und

3.



Ansatz der Gebühren und Auslagender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

---

— Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
