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title: "§ 102 OWiG — Nachträgliches Strafverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/owig_1968/102"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:49+00:00"
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# § 102 OWiG — Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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— Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
