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title: "§ 3 OrthoptG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/orthoptg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 OrthoptG

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs dazu befähigen, insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern mitzuwirken (Ausbildungsziel).

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— Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
