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title: "§ 1 OrthoptAPrV — Ausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/orthoptaprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 OrthoptAPrV — Ausbildung

(1) Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
