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title: "§ 6 OGewV — Einstufung des chemischen Zustands"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ogewv_2016/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 OGewV — Einstufung des chemischen Zustands

Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.

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— Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
