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title: "§ 62 OffshoreBergV — Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/offshorebergv/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 62 OffshoreBergV — Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden

(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)

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— Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
