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title: "§ 42 OffshoreBergV — Anforderungen an den Betriebsplan"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/offshorebergv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 42 OffshoreBergV — Anforderungen an den Betriebsplan

(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.



der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,

2.



bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,

3.



bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

4.



bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und

5.



bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.

(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.

(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)

(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)

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— Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
