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title: "§ 15 OffshoreBergV — Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/offshorebergv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 15 OffshoreBergV — Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.

(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)

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— Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
