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title: "§ 3 Offshore-ArbZV — Arbeitszeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/offshore-arbzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 Offshore-ArbZV — Arbeitszeit

(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.

(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

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— Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
