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title: "§ 30 ODV — Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/odv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:19:07+00:00"
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# § 30 ODV — Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.

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— Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
