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title: "§ 6 WaffRGDV — Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nwrg-dv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nwrg-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 WaffRGDV — Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

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— Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nwrg-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
