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title: "§ 26 NSVerbG — Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nsverbg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 26 NSVerbG — Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.

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— Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
