---
title: "§ 17 NSVerbG — Anmeldestelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nsverbg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 17 NSVerbG — Anmeldestelle

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.

---

— Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
