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title: "§ 14 NSVerbG — Umstellung von Reichsmarkansprüchen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nsverbg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 14 NSVerbG — Umstellung von Reichsmarkansprüchen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.

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— Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
