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title: "Art 2 NSOEBGG — Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nsoebgg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsoebgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Art 2 NSOEBGG — Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente

(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.

(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.

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— Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsoebgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
