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title: "§ 3 NS-VEntschG — Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ns-ventschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ns-ventschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 NS-VEntschG — Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer
Entschädigung

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

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— NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ns-ventschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
