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title: "§ 6 NpSG — Datenübermittlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/npsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 6 NpSG — Datenübermittlung

Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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— Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
