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title: "§ 2 NpSG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/npsg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 2 NpSG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.



neuer psychoaktiver Stoff

a)



ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder

b)



ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;

2.



Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

3.



Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;

4.



Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.

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— Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
