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title: "§ 5 NotVPV — Notarvertretung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/notvpv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notvpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 NotVPV — Notarvertretung

(1) Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1.



den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

2.



die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

3.



die Anschrift,

4.



eine E-Mail-Adresse und

5.



eine Telefonnummer.Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.

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— Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notvpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
