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title: "§ 1 NotV 3"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/notv_3/1-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 NotV 3

*Gliederung:* Art 1

(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.

(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.

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— Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
