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title: "§ 28 NotSanG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/notsang/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 28 NotSanG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder

2.



entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
