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title: "§ 13 NotAktVV — Angabe des Geschäftsgegenstands"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/notaktvv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:48+00:00"
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# § 13 NotAktVV — Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

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— Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
